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für den Verein zur Förderung der Naherholung und Heimatpflege e. V. Satzung herunterladen [35 KB]
§ 1 Name Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Naherholung und der Heimatpflege e. V." und hat seinen Sitz in der Gemeinde Despetal. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Allgemeine Aufgaben Der Verein hat die Aufgaben, den örtlichen Fremdenverkehr im Rahmen der Naherholung zu fördern und die Heimatliebe zu pflegen. Er soll dies durch a) die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Fremdenverkehrs gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen, b) die örtliche Fremdenverkehrswerbung, c) die Betreuung der Gäste, zu deren Wohl Einrichtungen unterhalten und vermehrt werden sollen, d) die Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes, die Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes und die Bemühungen um die Gesundheitsfürsorge und den Umweltschutz, e) die Aufklärung der einheimischen Bevölkerung über die Erfordernisse des Fremdenverkehrs, f) die Erschließung der heimatlichen Schönheiten und der Bauten der Kulturstätten.
§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft a) Ordentliche Mitglieder können Ehepaare, Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln werden. b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. e) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
§ 5 Sonstige Mitgliedschaft a) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. b) Als "fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gilt im übrigen das unter § 6 Gesagte.
§ 6 Rechte der Mitglieder a) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. b) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 7 Pflichten der Mitglieder a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben. b) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten. C) Die "fördernden Mitglieder" sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
§ 8 Die Mitgliederversammlung a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind jeweils 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. b) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt 3 Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in den §§ 10 und 11 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. c) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 6 Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. d) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, einem Ortsstellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten: aa) Jahresbericht, bb) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes, cc) Genehmigung des Haushaltsplanes, dd) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, ee) vorliegende Anträge. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand a) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, drei Ortsvertretern, dem Kassenwart, dem Schriftführer (zugleich Pressewart). Ein Vertreter des Rates der Gemeinde Despetal gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. b) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Im Verhinderungsfall treten an die Stelle des Vorsitzenden die drei Ortsteilvertreter gemeinsam. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. c) Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Kassenwarts erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre, die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes auf 3 Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig. d) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel 10 Tage, in dringenden Fällen aber mindestens 3 Tage vorher. e) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. f) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, bb) Aufstellung des Haushaltsplanes, cc) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, dd) Einsetzung von Ausschüssen.
§ 10 Die Ausschüsse a) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. b) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende (Anm.: des Vereins) ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
§ 11 Die Rechnungsprüfer a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. b) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebahrung des Vorstandes einschließlich der Kassenführung; sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.
§ 12 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Zeitraum von einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur anderen.
§ 13 Beiträge Die Beitragszahlung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
§ 14 Änderung der Satzung a) Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen. b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung aa) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen bb) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Despetal.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn a) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist. b) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 28.11.1974
Despetal, den 25. April 1984
Eingetragen i.d.F. vom 23. April 2003 beim Amtsgericht Elze - Registergericht - 31008 Elze
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